Freitag, 18. Dezember 2009

Erzwingungshaft für einen Vater weil er nicht wollte,

dass sein Kind an einem schulischden Sexualprojekt teilnimmt

Jener Vater musste ins Gefängnis, weil er nicht wollte, dass sein Kind an einem schulischen Sexualprojekt teilnimmt. Offenbar ist in diesem Fall die Schule ziemlich massiv, d.h. auf gerichtlichem Wege gegen jenen Vater vorgegangen. Der Vater war zu einem "Bußgeld" verurteilt worden und da er dieses - ebenfalls aus Überzeugung nicht bezahlte - musste er in Erzwingungshaft. Nun sitzt er mit anderen Verdächtigen und vermutlich auch Kriminellen in einem Untersuchungsgefängnis und erfährt so ganz nebenbei, dass hier etliche gesetzlich verbriefte Rechte von Strafgefangenen nicht eingehalten werden.


Wer die Sexualerziehung als Elternteil selbst übernehmen möchte, wird in Deutschland in Erzwingungshaft gesteckt! Wenn er Glück hat befindet sich sein Kind noch in einer Schule, in welcher Lehrer mit Eltern tolerant und verständnisvoll umgehen. Solche Schulen lösen das Problem, indem sie vor solchen Projekten zum Elternabend einladen und die Eltern über Ziele und Inhalte informieren. Dabei können dann auch andere weltanschauliche Fragen thematisiert und berücksichtigt werden. Viele Lehrer in meinem Bekanntenkreis verfahren auf diese Weise und kein Vater muss ins Gefängnis, weil sein Kind nicht am Projekt oder Sexualkundeunterricht teilnahm. Interessant ist hier noch, dass ausschließlich Väter und nicht auch Mütter in solchen Fällen offenbar verurteilt werden. Warum dies so ist, kann ich nicht erklären......

Als Lehrerin und Diplom Pädagogin kann ich diese Zwangsmaßnahmen nicht nachvollziehen. Aus meiner Sicht ist es eigentlich die Aufgabe eines Elternhauses, seine Kinder aufzuklären und die mit einer Sexualaufklärung verbundenen ethisch-moralischen Wertvorstellungen an seine Kinder weiter zu geben. In meiner Berufstätigkeit als Lehrerin war ich seinerzeit laut Lehrplan gezwungen Sexualkundeunterricht zu machen.

Nun wäre die eine Seite über die reine Biologie der Fortpflanzung zu sprechen und die andere,bestimmte ethisch-moralische Wertvorstellungen an die SchülerInnen weiter zu geben. Es versteht sich von selbst, dass ich als Lehrkraft meine persönlichen Überzeugungen dabei nicht außen vor lassen kann. SchülerInnen stellen zu diesem Thema viele Fragen, der Entwicklungsstand ist in der Pubertät zwischen den Schülern sehr unterschiedlich, so dass dabei auch Fragen angesprochen werden, welche für manche Schüler im Prinzip nicht entwicklungsangemessen sind.

Dabei gibt es SchülerInnen welche offenherzig über ihre - aus meiner Sicht - viel zu frühen sexuellen Erfahrungen im Alter von 12 oder 13 Jahren berichten. Ich persönlich bin der Meinung, dass Sexualerziehung eigentlich Sache des Elternhauses ist. Nur wenn dort keinerlei Sexualerziehung stattfindet, sollte die Schule diesen Part übernehmen und Schüler über Fragen der Verhütung bzw. ) Partnerschaftsprobleme aufklären. Dabei sollte sich die Lehrkraft darüber im Klaren sein, dass sie ihre eigenen sexuellen Wertvorstellungen in einem solchen Unterricht mit einbringt.

Solange es reine biologische Fragen zur Fortpflanzung, Organaufbau, Organfunktionen und Hormonhaushalt geht, kann auch aus religiöser Sicht nichts dagegen einzuwenden sein, da dabei moralisch-ethische Werthaltungen und Einstellungen keine Rolle spielen und auch von einer Lehrkraft nicht thematisiert werden müssen.

Anders sieht die Fragestellung aus, wenn SchülerInnen mit dem Thema "Sexualkunde" im Schulunterricht konfrontiert werden. Wer einen solchen Unterricht schon gemacht hat ist sehr erstaunt, wie offen junge Schüler über ihre intimsten Erlebnisse berichten. Es werden sexuelle Fantasien, Träume und Masturbationserlebnisse offen angesprochen. So kann ich verstehen, dass Eltern mit tiefreligiösen Überzeugungen an ihre Schmerzgrenze gelangen, wenn sie gezwungen werden, ihre Kinder mit jener offenherzigen Sexualität mancher SchülerInnen zu konfrontieren.

Das u.g. Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zeigt, dass hier die Schule nicht offen über diese im Laufe einer "Aufklärungseinheit" auftauchenden Fragen spricht. Vermutlich hätte das Bundesverfassungsgericht anders entschieden, wenn es wüßte wie die schulische Realität in dieser Frage tatsächlich aussieht.

Moderne Schulen und Lehrer respektieren in der Regel den Wunsch von Eltern ihre Kinder selbst aufklären zu wollen. Ich kenne etliche Schulen, welche dafür Sorge tragen, dass hier den Elternwünschen entgegen gekommen wird und die Kinder lediglich den "biologischen" Teil des Unterrichts absolvieren.

BVerfG, 1 BvR 1358/09 vom 21.7.2009, Absatz-Nr. (1 - 24), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090721_1bvr135809.html


BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1358/09 –
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

1. des Herrn W…,
2. der Frau W...,

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. März 2009 - 4 Ss OWi 719/08 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. März 2009 - 4 Ss OWi 719/08 -,
c) das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 11. Juni 2008 - 23 OWi 472 Js 385/08 (323/08) -


hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier


gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Juli 2009 einstimmig beschlossen:


Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:
1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein bußgeldrechtliches Verfahren wegen Verstößen gegen die Schulpflicht, denen religiöse Erwägungen zugrunde liegen.
I.
2

1. Die Beschwerdeführer sind Eltern zweier 1998 und 1999 geborener Söhne, die eine Grundschule in Ostwestfalen besuchen. Sie gehören einer baptistischen Glaubensgemeinschaft an.
3

An der Schule fanden im Februar 2007 das zweitägige Theaterprojekt „Mein Körper gehört mir“ und die Karnevalsveranstaltung „Lütke Fastnacht“ als teilnahmepflichtige Schulveranstaltungen statt. Zweck des Theaterprojektes war es, die Kinder für das Thema „sexueller Missbrauch“ durch Fremde oder auch Familienangehörige zu sensibilisieren. Bei der „Lütke Fastnacht“ handelt es sich um eine seit Jahren gepflegte Schultradition, bei der die Kinder bis zum Unterrichtsschluss um 10.30 Uhr gemeinsam im Klassenverband feiern, spielen und essen können. Es ist ihnen freigestellt, sich zu verkleiden und an dem anschließend stattfindenden Umzug auf dem Schulgelände teilzunehmen. Abgesehen davon bestand im Jahr 2007 während der Karnevalsveranstaltung in der gesamten Unterrichtszeit die Möglichkeit, stattdessen den Schwimmunterricht zu besuchen oder eine in der Turnhalle aufgebaute Bewegungslandschaft zu nutzen.
4

Die Kinder der Beschwerdeführer nahmen nicht an den genannten Veranstaltungen teil. Eine Befreiung nach § 43 Abs. 3 SchulG NRW lag nicht vor.
5

2. Das Amtsgericht setzte nach § 126 Abs. 1 Nr. 4 SchulG NRW wegen eines zweifachen vorsätzlichen Verstoßes gegen die in § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW statuierte Elternverantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht jeweils eine Gesamtgeldbuße von 80 Euro gegen die Beschwerdeführer fest. Deren Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach den §§ 79 ff. OWiG verwarf das Oberlandesgericht unter Verweis auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 80 OWiG. Desgleichen verwarf es die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführer nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 356a StPO.
II.
6

Mit der rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
7

1. Die angegriffenen Entscheidungen hätten verkannt, dass Eltern nicht dazu gezwungen werden könnten, ihre Kinder an Schulveranstaltungen teilnehmen zu lassen, die auf einem anderen Glaubensbekenntnis beruhten. Die Glaubenserziehung der Kinder sei Sache der Eltern. Die staatliche Schule sei zur Neutralität und Toleranz verpflichtet. Diese Pflicht sei verletzt, wenn Kinder gezwungen würden, an einer katholischen Fastnachtsveranstaltung teilzunehmen. Fastnacht sei ein katholisches Fest. Es werde heute so gefeiert, dass Katholiken sich vor der Fastenzeit Ess- und Trinkgelagen hingäben, sich maskierten und meist völlig enthemmt - befreit von jeglicher Moral - wie Narren benähmen. In dieser Weise werde Fastnacht auch an der Grundschule gefeiert. Mit ihrem - der Beschwerdeführer - Glauben sei es aber unvereinbar, sich wie Narren zu benehmen. Von dem Alternativangebot zu der Faschingsveranstaltung sei ihnen im Übrigen nichts bekannt gewesen, da dieses nicht allen betroffenen Eltern bekannt gemacht worden sei.
8

2. Das Theaterprojekt „Mein Körper gehört mir“ basiere auf einer absolut einseitigen emanzipatorischen Sexualerziehung. Sie vermittele den Kindern, dass sie über ihre Sexualität allein zu bestimmen hätten. Ihr einziger Ratgeber, der sie niemals täusche, sei danach ihr Gefühl. Dieses trete an die Stelle elterlicher Erziehung. Damit werde auch das Wohl der Kinder gefährdet, weil diese mit der vermeintlichen Freiheit überfordert seien. Ihr, der Beschwerdeführer, Gewissen verbiete es, ihre Kinder einer solch unguten Erziehung auszusetzen, die Gottes gute Gebote zur Sexualität aufhebe und Kinder zu sexuellen Handlungen animiere bis hin zur Pädophilie.
9

3. Ihr Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt, da die Gerichte ihren Gewissenskonflikt nicht ernst genommen und nicht in Erwägung gezogen hätten. Zudem liege eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG auch deshalb vor, weil die von ihnen gestellten Beweisanträge abgelehnt worden seien.
III.
10

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl.BVerfGE 90, 22 <24 f.> ). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
11

Die Entscheidungen der zuständigen Fachgerichte, namentlich die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind grundsätzlich der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Nur bei einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts kann das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Dabei hängen die Grenzen seiner Eingriffsmöglichkeiten namentlich von der Intensität der geltend gemachten Grundrechtsbeeinträchtigung ab: Die Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erreicht, wenn die Entscheidung etwa der Strafgerichte Fehler bei der Tatsachenfeststellung oder der Auslegung erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind. Je nachhaltiger ferner eine Verurteilung im Ergebnis die Grundrechtssphäre des Verurteilten betrifft, desto strengere Anforderungen sind an die Begründung dieses Eingriffs zu stellen und desto weiter reichen die Nachprüfungsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts (vgl.BVerfGE 43, 130 <135 f.>; 67, 213 <222 f.>).
12

Auch bei Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs auf das Ordnungswidrigkeitsverfahren haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt.
13

1. a) Die in Art. 4 Abs. 1 GG verbürgte Glaubensfreiheit umfasst auch den Anspruch, nach eigenen Glaubensüberzeugungen leben und handeln zu dürfen (vgl.BVerfGE 32, 98 <106>; 93, 1 <15> ). In Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Eltern das Recht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder garantiert, gewährleistet Art. 4 Abs. 1 GG das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Danach ist es Sache der Eltern, ihren Kindern Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln (vgl.BVerfGE 41, 29 <44, 47 f.>) und nicht geteilte Ansichten von ihnen fernzuhalten (vgl. BVerfGE 93, 1 <17>).
14

Auch wenn dieses Grundrecht keinem Gesetzesvorbehalt unterliegt, ist es Einschränkungen zugänglich, die sich aus der Verfassung selbst ergeben. Hierzu gehört der dem Staat in Art. 7 Abs. 1 GG erteilte Erziehungsauftrag (vgl.BVerfGE 34, 165 <181>; 93, 1 <21> ). Infolgedessen erfährt das elterliche Erziehungsrecht durch die zur Konkretisierung dieses staatlichen Auftrags erlassene allgemeine Schulpflicht in grundsätzlich zulässiger Weise eine Beschränkung (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 -, juris). Im Einzelfall sind Konflikte zwischen dem Erziehungsrecht der Eltern und dem Erziehungsauftrag des Staates im Wege einer Abwägung nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz zu lösen (vgl.BVerfGE 93, 1 <21>).
15

Zwar darf der Staat auch unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen (vgl. BVerfGE 34, 165 <182>; 47, 46 <71>), dabei muss er aber Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen Vorstellungen der Eltern aufbringen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 -, juris). Der Staat darf keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben; er darf sich auch nicht durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in der Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl.BVerfGE 93, 1 <16 f.>; 108, 282 <300> ). Diese Verpflichtung stellt bei strikter Beachtung sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen und eine Indoktrination der Schüler etwa auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibt (vgl. BVerfGK 1, 141 <144>).
16

b) Hieran gemessen lässt der Vortrag der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung der angeführten Grundrechte durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen nicht erkennen.
17

aa) Hinsichtlich der Präventionsveranstaltung hat das Amtsgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass die Schule mit der Sensibilisierung der Kinder für etwaigen sexuellen Missbrauch und dem Aufzeigen von Möglichkeiten, sich dem zu entziehen, das ihr obliegende Neutralitätsgebot nicht verletzt hat. Es hat nachvollziehbar darauf verwiesen, dass die auf der Glaubensüberzeugung der Beschwerdeführer beruhenden elterlichen Vorstellungen von der Sexualerziehung ihrer Kinder durch die Präventionsveranstaltung nicht in Frage gestellt worden sind, weil diese die Kinder nicht dahin beeinflusst hat, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen (vgl. insoweit auch BVerfGK 8, 151 <156>).
18

Diese Würdigung und die Feststellung des zugrundeliegenden Sachverhalts ist mit Blick auf die als verletzt gerügten Grundrechte auch sonst nicht zu beanstanden. Die Bewertung der Beschwerdeführer, das Theaterprojekt „Mein Körper gehört mir“ basiere auf einer absolut einseitigen „emanzipatorischen“ Sexualerziehung, die Kindern suggeriere, sie könnten Sex allein abhängig von ihren Gefühlen haben und hätten dabei weder Gottes Gebote noch die der Eltern zu beachten, haben sich die Fachgerichte aus nachvollziehbaren und vertretbaren Gründen nicht zueigen gemacht. Die Behauptung der Beschwerdeführer, das Theaterprojekt spreche Kindern eine „freie Sexualität“ zu oder stelle gar eine „Erziehung der Kinder zur Pädophilie“ dar, findet in dem vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalt und in dem vorgelegten Text des sogenannten „Körpersongs“ keinerlei Stütze. Unter diesen Umständen besteht kein Anhalt dafür, dass die Fachgerichte die Glaubensfreiheit und das Recht der Beschwerdeführer auf Erziehung ihrer Kinder in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht in ihrer Wirkkraft und Tragweite verkannt haben könnten. Demnach ist von Verfassungs wegen offensichtlich auch nichts dagegen zu erinnern, dass die Fachgerichte das in Rede stehende Theaterprojekt und seine Zielsetzung im Ergebnis im Rahmen des Erziehungsauftrags des Staates für unbedenklich erachtet haben.
19

bb) Hinsichtlich der Karnevalsveranstaltung hat das Amtsgericht festgestellt, dass diese nicht mit religiösen Handlungen verbunden gewesen ist und die Kinder weder gezwungen waren, sich zu verkleiden noch aktiv mitzufeiern. Dass Karneval beziehungsweise Fastnacht kein katholisches Kirchenfest ist und in der Art und Weise der Begehung als bloßes Brauchtum heutzutage der früher etwa vorhandenen religiösen Bezüge weitgehend entkleidet ist, kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund begegnet die Bewertung des Amtsgerichts, dass ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot durch die Karnevalsveranstaltung nicht vorliegt, ersichtlich keinerlei Bedenken. Gleiches gilt für seine Auffassung, die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 4 und 6 GG geböten nicht, ihren Kindern eine Konfrontation mit dem Faschingstreiben der übrigen Schüler zu ersparen. Denn solche mit dem Schulbesuch verbundenen Spannungen zwischen der religiösen Überzeugung einer Minderheit und einer damit in Widerspruch stehenden Tradition einer anders geprägten Mehrheit sind grundsätzlich zumutbar (vgl. BVerfGK 8, 151 <156>). Dies gilt umso mehr, als - worauf das Amtsgericht ebenfalls zu Recht hingewiesen hat - vorliegend die Schule einen schonenden Ausgleich zwischen den Rechten der Eltern und dem staatlichen Erziehungsauftrag auch dadurch gesucht hat, dass sie mit einem Schwimmunterricht und der Bewegungslandschaft in der Turnhalle zwei alternative Angebote zur Verfügung gestellt hat. Die Feststellung des Amtsgerichts, dass die Beschwerdeführer hiervon gewusst haben müssen, haben diese nicht mit verfassungsrechtlich erheblichen Argumenten angegriffen.
20

2. Schließlich ist die behauptete Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
21

Hinsichtlich der vom Amtsgericht zurückgewiesenen Beweisanträge ist mangels entsprechenden Vortrags und Vorlage der Rechtsbeschwerdeschrift schon nicht erkennbar, ob die Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsbeschwerde die Versagung rechtlichen Gehörs (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) überhaupt gerügt und insoweit den Rechtsweg erschöpft haben.
22

Angesichts der ausführlichen Erwägungen des Amtsgerichts entbehrt auch der Vorwurf jeder Grundlage, dieses habe den Gewissenskonflikt der Beschwerdeführer nicht ernst und deren Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen; das Gegenteil ist richtig.
23

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
24

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Papier Bryde Schluckebier

Sonntag, 9. November 2008

Gesetzliche Aufgaben der Sozialpädagogischen Familienhilfe

Welche Aufgaben die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) umfasst, scheint - angesichts der vielfältigen Erscheinungsweisen im Alltag - offenbar nicht immer klar zu sein. Deshalb gebe ich an dieser Stelle einen Überblick in kurzer, stichwortartiger Form zu den gesetzlichen Handlungsgrundlagen der SPFH:

1. Die Tätigkeit der sozialpädagogischen Familienhilfe umfasst:

- pädagogische und alltagspraktische Hilfen

- Notwendige Voraussetzung – Bereitschaft der Familie zur Mitarbeit und besondere Beziehung Familienhelfer/in und Familie

2. Zielsetzung der Familienhilfe:

Durch die Betreuung und Begleitung der Familienhilfe soll die Familie die Fähigkeit zur Problemlösung und Alltagsbewältigung gewinnen oder wiedergewinnen.

3. Aspekte der Familienhilfe:

- Erzieherische Situation

- Beziehung Eltern – Kinder

- Beziehung zwischen Elternteilen

- Materielle Situation der Familie (auch Wohnsituation)

- Verhältnis von Familie und sozialem Umfeld

4. Familienhilfe ist kein therapeutisches Angebot!

SPFH ist kein therapeutisches Angebot, sondern ein Angebot der konkreten, praktischen Lebenshilfe (Münder, 2006, Frankfurter Kommentar KJHG, Seite 426, Rdnr. 5)

Es ist eine bestimmte Einzelperson für die Betreuung der Familie zuständig

Familienhilfe versucht die Isolation der Familien aufzubrechen.

Zu den teilweise „therapeutischen Arbeitsansätzen“ in den SPFH kommentiert Münder (Münder, 2006, Frankfurter Kommentar KJHG, Seite 427, Rdnr. 7)

„Hierbei ist zu beachten, dass die sozialpädagogische Arbeit in den Familien nicht den Standards und Rahmenbedingungen therapeutischer Intervention entspricht.“

5. Kritische Aspekte der Familienhilfe

Unter 3. „Kritische Aspekte“ ((Münder, 2006, Frankfurter Kommentar KJHG, Seite 427, Rdnr. 6) werden Überlegungen zu entstehenden Problematiken bei der Einrichtung von SPFH diskutiert, denn die Einrichtung einer SPFH bedeutet.

a) einen starken Einbruch in den familiären Intimbereich

b) die SPFH kommt oft unter Druck von außen zustande

c) SPFH arbeitet in einem emotionalen Spannungsfeld. Es müssen Parteilichkeiten, Ambivalenzen und Ablehnungen bewältigt werden

d) die SPFH kann das eigene Problemlösungspotential weiter schwächen

6. Merkmale des Handelns durch die SPFH:

- beratende Gespräche

- modellhaftes Handeln

- praktische Hilfe

7. Aufgaben der SPFH (siehe Münder 2006, Frankfurter Kommentar KJHG, Seite 427, Rdnr.8,9)

- Erziehungsberatung

- Partnerberatung

- Einzelberatung

- Hausaufgabenbetreuung

- Anleitung bei der Arbeit im Haushalt

- Unterstützung bei der materiellen Lebenssicherung

- Unternehmungen (Aktivitäten) mit Eltern und Kindern

- Inanspruchnahme ergänzernder Institutionen (Tagesbetreuung, Schuldnerhilfe etc.)

8. Für die generelle Zielsetzung der Familienhilfe gilt gem. § 31 KJHG:

„Im Verhältnis zum Fremdunterbringungsbereich wird verstärkt eine präventive Orientierung angestrebt, d.h. ein Beginn von Familienhilfe schon dann, wenn Problemlagen noch nicht so verfestigt sind und an Veränderungsmotivationen und Veränderungschancen bei den Familien angesetzt werden kann.“ (Münder, 2006, Frankfurter Kommentar KJHG, Seite 429, Rdnr. 16)

Dienstag, 21. Oktober 2008

Turbo-Abi, Turbo-Studium und Turbo-Kosten..

Bildquelle Pixelio: (c) Adel
Es sollte alles besser werden:
Ein gutes Abitur in kürzerer Zeit, neue Schulbücher und von überflüssigem Ballast befreites "Abiturwissen".
Auch das Studium sollte in kürzerer Zeit und dank Verschulung (=> Bologna-Prozess) effizienter, gründlicher, organisierter etc. etc.werden. Studiengebühren sollten Geld in die Universitäts- und Fachhochschulkassen schwemmen, um die Seminare kleiner werden zu lassen, neues Lehrpersonal einzustellen und die Studenten-Professoren-Lehrenden-Relationen zu verbessern.......

Heute beschreibt Elmar Kramer in der "Neue Westfälische-Zeitung" unter "Lokales Bielefeld": Sorgen der Turbo Studenten - Der Bachelor und seine Folgen: Eine Leidensgeschichte (BIELEFELD: Die Sorgen der Sprint-Studenten Der Bachelor und seine Folgen: Eine Leidensgeschichte ,
siehe auch in der "Welt": Was das Turbo-Studium bringt [Von Katrin Bölstler 4. Juni 2008, 04:00 Uhr ]Wie die Umstellung auf Bachelor- und Masterabschlüsse das Leben der Studenten verändert - Klagen über steigenden Leistungsdruck - Jeder Vierte bricht ab)

Wieviel "wissenschaftliches" und vernetztes Denken kann bei den Nachwuchswissenschaftlern unter solchen Bedingungen "übrig bleiben". Die Kosten sind gestiegen, die Qualität des Studiums allerdings nicht. Die Zeche dafür werden die Nachwuchswissenschaftler, aber auch unsere Gesellschaft "bezahlen". Es wird dann bezahlt, wenn die "verdünnte" Wissenschaft in unserer Gesellschaft, d.h. an den Universitäten, in der Verwaltung, der Bildung, dem Gesundheitswesen, in der Politik etc. etc. etc. angekommen ist......

Sonntag, 12. Oktober 2008

Pseudowissenschaft in familiengerichtlichen Gutachten?

oder: Die Probleme psychologischer Gutachten bei erziehungswissenschaftlichen Fragestellungen

Rein definitorisch ist "Psychologie die Wissenschaft, die sich mit dem Erleben und Verhalten von Menschen und Tieren befasst." (zit. nachPsychologie) und "Erziehungswissenschaft, (die) wissenschaftliche Disziplin, die sich mit der Erforschung von Bildungs-, Erziehungs- oder Unterrichtsprozessen in schulischen und außerschulischen Praxisfeldern beschäftigt...."(zit. nach Erziehungswissenschaft).

Für die Erziehungswissenschaften wiederum ist die Psychologie "Hilfswissenschaft" (=Hilfswissenschaft, Wissenschaft, deren Ergebnisse oder Methoden für eine andere notwendig sind, siehe:Hilfswissenschaft ), d.h. die Psychologie als Wissenschaft übernimmt im erziehungswissenschaftlichen Theoriebildungs- und Forschungsprozess die Aspekte des menschlichen Erlebens und Verhaltens.

weiter hier:

Sonntag, 5. Oktober 2008

"Das dressierte Kind" oder "Psychologen und das Geschäft mit der Erziehung"

Bildquelle Pixelio (c) meyertobi
Eigentlich sind es Erziehungswissenschaftler, welche sich originär mit "Erziehung" theoretisch und wissenschaftlich auseinander setzen.

Psychologen kennen dieses Fachgebiet - dann eher unter "psychologischen" Aspekten und damit leider auch nur in Ausschnitten. Auch wenn die meisten Psychologen sich kaum mit Erziehungswissenschaft, ihren Theorien und Fragestellungen auseinander gesetzt haben, beurteilen Psychologen z.B. in gerichtlichen Begutachtungen, wagemutig, inwiefern eine Person "erziehungsfähig" sei.

Dabei werden auch die eigenen fachlichen Grundsätze außer Acht gelassen und die Begriffe "Erziehungskompetenz" bzw. "Erziehungsfähigkeit" bleiben undefiniert und werden nicht operationalisiert. (siehe: Operationalisierung).

Denn spätestens beim Versuch diese Begrifflichkeiten zu untersuchen, werden wissenschaftlich kompetent tätige Psychologen feststellen, dass sich die Frage nach der Erziehungsfähigkeit mit psychologischen Mitteln nur in einzelnen Ausschnitten und nur beschränkt "erfassen" und "messen" lässt. Nichts desto trotz, werden mit Freude Fragestellungen rund um die vage Vorstellung der Erfassung einer "Erziehungsfähigkeit" in gut bezahlten Gutachten für Familiengerichte aufgenommen, welche sich im Prinzip mit psychologischen Methoden nur unzureichend, wenn überhaupt und mit großen Mängel behaftet, beantworten lassen.

So wird mutig Erziehung auf einige Handlungsprinzipien reduziert und letzendlich willkürlich festgestellt, wie eine "optimale" Erziehung auszusehen hat. Eltern werden für "erziehungsunfähig", für "eingeschränkt erziehungsfähig" oder gar für "erziehungsunfähig" erklärt, mit dem Ergebnis, dass familiengerichtliche Entscheidungen unter pseudowissenschaftlichem Label zustande kommen und in unzulässiger Weise Lebensschicksale produziert werden.

In solchen Gutachten werden auch die eigenen Fachprinzipien, wie Empirie und wissenschaftliche Analyse der zu untersuchenden Variablen, - wohl aus Gründen fehlender theoretischer Reflexionsmöglichkeiten und mangelnder erziehungswissenschaftlicher Kenntnisse - völlig außer Acht gelassen.

Bildquelle Pixelio (c) Christine Braune: Über das Viadukt
Vermutlich geht es ja auch weniger um eine wissenschaftliche Annäherung an die Möglichkeiten und Probleme von Erziehung, es geht auch weniger um die wissenschaftliche Durchdringung der äußerst hohen Komplexität der in der Erziehung stattfindenden Prozesse, sondern es geht aus meiner Sicht um unangemessene Omnipotenzphantasien und die kommerzielle Ausschlachtung von Erziehungsfragen durch selbst ernannte psychologische "Erziehungsexperten" Unter Ausnutzung der Bedürfnisse eines jeden im Erziehungsbereich tätigen und von Natur aus vorhandenen Interesses zu Fragen der Erziehung,wird deren

Suche nach "Rezepten" für erzieherisch angemessenes Handeln...


mit lizensierten! und damit für die Experten "gewinnbringenden" Handlungsmaßnahmen in Kochbuchmanier beantwortet........ Die Rezepte stammen aus dem Methodenrepertoire erfolgreicher Verhaltenstherapie und aus den, der Urgroßmutter - bzw. Großmuttergeneration noch wohlbekannten "Erziehungsprinzipien", welche im Laufe der "Laissez-faire"-Erziehungsideologien in Vergessenheit geraten waren.......Anstatt Kohlekeller gibt es eine "Aus-Zeit" auf dem Stuhl oder im Zimmer.... Wie einst werden Prinzipien schematisch angewendet und die "psychologischen" Wirkungen der Erziehungshandlungen ausgeblendet......

Während sich Erziehungswissenschaftler darüber einig sind, dass sich Erziehung nicht auf ein paar "Rezepte" reduzieren lässt, sehen sich einige - eher weniger kritisch denkende - Psychologen berufen, Erziehung auf verschieden konstruierte "Konzepte, Verhaltensprogramme und Regeln" zu reduzieren....

Beispiel:

Mit Triple P (Beschreibung hier:Triple P ) haben Psychologen einen "Geschäftszweig" entwickelt, welcher - ähnlich z.B. der NLP-Ausbildungs- und Trainingsprogramme, Trainer ausbildet und diese Trainer wiederum mit ihren Rezepten Eltern das Geld aus der Tasche zieht.....

Natürlich gibt es in solchen Programmen immer auch Aspekte, welche sinnvolle und stützende Elemente enthalten. So schließe ich mich durchaus der Ansicht von Herrn Prof. Dr. Günther Deegener und Prof. Dr. Klaus Hurrelmann in ihrer kritischen Stellungnahme zum Triple P-Programm an. (Kritische Stellungnahme zum Positive Parenting Program (Triple P) PDF-Datei: "Kritische Stellungnahme zum Triple P" Hurrelmann/Deegener, 2002:
Dabei geht es nicht mehr um die generelle Befürwortung oder Ablehnung von Elternkursen, denn deren Notwendigkeit und vermehrte Angebote werden als unabdingbar angesehen - vielmehr bedarf es der verstärkten Diskussion um die Inhalte, Zielsetzungen und Zielgruppen von Elternkursen sowie damit untrennbar verbunden von Erziehungsinhalten, -zielen und -maßnahmen.
Gleichzeitig verbergen sich dahinter auch Risiken. Denn Erziehung sollte die individuellen Eigenschaften und Bedürfnisse eines Kindes berücksichtigen und auf die Situation in der Familie und das entsprechende Umfeld abgestimmt sein. Diese Vielseitigkeit lässt sich nicht auf einige wenige "Prinzipien" reduzieren:

So werden im Triple P-Programm 5 Prinzipien verfolgt (Zitat Kritik Deegener/Hurrelmann Seite7):
A.) Sorgen Sie für eine sichere und interessante Umgebung
B.) Regen Sie ihr Kind zum Lernen an
C.) Verhalten Sie sich konsequent
D.) Erwarten Sie nicht zuviel
E.) Beachten Sie Ihre eigenen Bedürfnisse

Bildquelle Pixelio (c) Christine Braune: Slalom
Die Autoren Deegener und Hurrelmann sehen hier zu Recht die Gefahr, dass in den Triple P-Konzepten die Erziehung auf eine " rigide, dressurmäßige, kochbuchhafte Erziehungshaltung hinausläuft" (Zitat S.7). Außerdem weisen die Autoren darauf hin, dass die eng gesetzten Verhaltenserwartungen und -normierungen die Gefahr einer erzieherischen Überforderung (d.h. nicht an das Intelligenzalter des Kindes angepasst) und einer Erziehung zur "Überangepaßtheit" (Unterdrückung des eigenen Willens, Erziehung zum Ja-Sager.....) besteht. So besteht die Gefahr, dass sich die ursprünglich sinnvollen Verhaltenserwartungen im Alltag ins Gegenteil verkehren können.


Äußerst fragwürdig ist z.B. die Feststellung der Triple P-Autoren im Programm ihrer "Kleinen Helferlein" (Zitat Kritik Deegener/Hurrelmann Seite18):
„In der ersten Nacht weint Ihr Kind vielleicht einige Minuten oder sogar Stunden. Es wird sich in den Schlaf weinen. ... Ignorieren Sie Ihr Kind, wenn es ruft oder weint, es erleidet dadurch keinen Schaden.”
Eine derartige Feststellung ist rein subjektiv und weit entfernt von einer wissenschaftlich begründeten Ansicht. Hier werden auch fachkundige Psychologen und Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten ihre Einwände haben, denn:
Ob das Kind - wenn es sich stundenlang in den Schlaf weint - keinen Schaden nimmt, kann niemals generell behauptet werden. Je nach individuellem und situativem Empfinden des Kindes kann solches Handeln sehr wohl zu einer ungewollten "Deprivation" und zu Ängsten, ja sogar Traumatisierungen führen, mit entsprechenden Folgeschäden, welche aus der entsprechenden Forschung zu dieser Fragestellung bereits empirisch belegt worden ist.(siehe: www.stangl.eu: Deprivation oder Deprivation und Angst (Arbeitsblältter Stangl-Taller)

An diesem Beispiel zeigen die Autoren Deegener und Hurrelmann die hinter dem Triple P-Programm liegende Problematik auf und kommen zu der Schlussfolgerung (Zitat Seite 25)
Der gesamte Tenor dieses ‘Kleinen Helfers’ geht eher in Richtung auf eine kochbuchhafte Erziehungsanleitung, wobei die einzelnen Schritte extrem penibel, konsequent, rigide und rezeptmäßig eingehalten werden müssen. Durch die Vernachlässigung der psychischen Vorgänge bei Kind und Eltern, der Beziehungsaspekte zwischen ihnen, der situationalen Gegebenheiten, der Erklärungen und Begründungen von Eltern für ihre Erwartungen und Handlungen sowie auch der alters- und reifegemäßen Besonderheiten der Kinder bekommt
dieser ‘Kleine Helfer’ eher einen ausgeprägt dressurmäßigen, roboterhaften Zuschnitt.
In Punkt 3. (Zitat Kritik Deegener/Hurrelmann, Seite 28) untersuchen die Autoren die Erwartungen des Triple P-Programmes:
3. Welche Erwartungen/Normenvorgaben kommen in den ‘Kleinen Helfern’ bezüglich des Verhaltens der Kinder zum Ausdruck?
Probleme sehen die Autoren, wenn die empfohlenen Erziehungsmittel "inflationär" angewendet werden. Über die Notwendigkeit von Grenzen in der Erziehung besteht Einigkeit, allerdings haben wir das Problem, wie, d.h. auf welche Art und Weise Grenzen gesetzt werden. Hier beginnen die Probleme, weil jede erzieherische Handlung auch Reaktionen beim Edukanden (= das Kind, = die Person, welche erzogen werden soll) auslöst und je nach Persönlichkeit und Intelligenz individuell - mit all seinen Konsequenzen - vom Edukanden verarbeitet wird.(siehe dazu auch die Ausführungen der Autoren Deegener/Hurrelmann Seite 36/37)

Zitat Kritik Deegener/Hurrelmann Seite 38:
Auch wenn hier betont werden soll, dass in den ‘Kleinen Helfern’ durchaus auch viele Elemente dieser „dritten Dimension” zu finden sind, so ergibt sich dennoch letztlich, dass Triple-P diese zukunftsorientierte, demokratische und humane Dimension in der Erziehung stark vernachlässigt zugunsten einer Überbetonung auf Anpassung und Gehorsam.
und Zitat Kritik Deegener/Hurrelmann Seite 39:
Die Eltern werden ein- bzw.angewiesen, bei unterschiedlichsten Verhaltensweisen der Kinder (welche sie als problematisch ansehen) nach insgesamt gesehen relativ wenig vorgegebenen
Schablonen (Regeln, Plänen, Zeitabläufen, Belohnungssystemen usw.) sich in mehr oder weniger vorgeschriebener Weise zu verhalten (was auch die Gefahr eines roboterhaften Verhaltens beinhaltet). Ob damit (also ganz überwiegend auf lerntheoretischer Basis) die Eltern wirklich hinreichend erziehungskompetent sind in dem Sinne, dass ihre subjektiven Kontrollüberzeugungen wachsen und sie den Eindruck gewinnen, der unendlichen Zahl von Erziehungssituationen größtenteils hinreichend gewachsen zu sein, wird bezweifelt. Außerdem ist zu fragen, ob es gut ist, den Eltern durch das „Positive Erziehungsprogramm” sozusagen den einzig richtigen Heilsweg aufzuweisen. Eltern, die sich selbst, ihre Erziehungsvorstellungen, ihre Beziehung zum Kind, die Entwicklung von Kindern usw. umfassender verstehen lernen aufgrund breiter angelegter Konzepte, werden sicherlich flexibler in der Erziehung reagieren und eine tragfähigere Beziehung und tiefere Bindung zu ihrem Kind aufbauen und aufrecht halten können - sie werden dabei sicherlich auch auf lerntheoretische, verhaltenstherapeutische Hilfsangebote zurückgreifen, aber eben auch z.B. auf Elemente der Elternseminare von Gordon und der Elternkurse „Starke Eltern - Starke Kinder” des Deutschen Kinderschutzbundes oder der Elternschulung von Penthin oder den Elternbriefen usw. (siehe z.B. auch die 8. Sitzung aus: „Early Childhood Parenting Skills. A
Prgogram Manual for the Mental Health Professionals” von R.R. Abidin - Psychological Assessement Resouces Inc, 1996 - , in der die Eltern diskutieren und lernen, die Schwellen zu einem zu permissivem Erziehungsstil einerseit sowie zu einem zu stark disziplinierendem Erziehungsstil erkennen zu lernen).
Und ein weiterer Problempunkt wird von den Autoren unter die Lupe genommen. Denn es ist die Frage zu stellen, welche Vorstellung hier vom "Kind" als "Erziehungsobjekt" vertreten wird undwelches Erziehungsziel mit dieser Form von Erziehung verfolgt wird. Können wir mit Hilfe einer solchen Erziehung ein Kind "formen" (=> hier stellt sich die Frage, ob diese implizite Vorstellung in Erziehungsprogrammen überhaupt realistisch ist, siehe auch "retroaktive Sozialisation") - Zitat Kritik Deegener/Hurrelmann Seite 40:
Letzteres berührt den Punkt von Ressourcen, Fähigkeiten, Selbsthilfepotentialen,Einsichten, Wissen usw. von Eltern und Kindern. In seiner einseitigen Ausprägung erinnert Triple P in diesem Zusammenhang z.B. etwas an die Einstellung von Pädagogen früherer Jahrhunderte, wonach den Kindern Vernunft abgesprochen wurde und sie somit nicht durch den Appell an den Verstand, sondern alleinig über Zähmung und Zucht erzogen („gebildet”) werden konnten. Verhaltensänderungen aufgrund von Einsichtsfähigkeit und Vernunft, aufgrund eigener Überlegungen und Selbstinstruktionen oder Gesprächen mit Mitmenschen usw. finden im
Rahmen solcher Vorstellungen zu wenig Platz.

Als Erziehungswissenschaftlerin kann ich es kaum fassen, dass der natürliche Prozess der Erziehung und entsprechende Konzepte auch noch mit Lizenzen versehen werden um "Erziehungskonzepte" kommerziell ausgerichteter Vermarktung zugänglich zu machen. Es wird - ähnlich wie in der Pharmaindustrie - behauptet, man habe empirische Belege für seine Wirksamkeit.......Details sind nicht bekannt.......:
In zahlreichen Ländern gibt es mittlerweile Lizenznehmer, die mit Triple P arbeiten dürfen. In Deutschland sind wir das, die PAG Institut für Psychologie AG. Ein Teil unserer Einnahmen wird an den Lizenzgeber, Triple P International Pty Ltd abgeführt.(Zitat aus:Wir über uns - Triple P Deutschland - Urheberrechte und Lizenzen )
Ein großer Aufschrei ging durch unsere Republik, als in Fragen der Sterbehilfe Herr Kusch die Gründung eines kommerziellen "Sterbehilfeunternehmens" (siehe: Wenn der Glaube an Gott das Mitgefühl verdrängt....) ankündigte. Wenn es um Erziehung geht, dann scheint sich die Politik um die Frage der Kommerzialisierung nicht zu scheren.......

Donnerstag, 14. August 2008

Hartz-IV- Kinder per Schulgesetz in NRW benachteiligt

Bildquelle Pixelio: (c) mariocopa
In Deutschland gibt es - wie Sie wissen - eine Schulpflicht....aber keine generelle Lernmittelfreiheit und keine Übernahmeverpflichtung für Schülertransportkosten .

Bildung ist "Ländersache" . In NRW war die CDU angetreten, den bestehenden "Bildungsnotstand" abzubauen. Leider sprechen die Fakten eher für das Gegenteil:

...und das trifft insbesondere Kinder aus armen Herkunftsfamilien.......Dabei war es auch schon zuvor "Lehreralltag", dass in vielen "Lehrertaschen" zusätzliche Farbstifte, Malutensilien, Hefte, Kunstblöcke etc. etc. auf Vorrat lagen, um sozial benachteiligten Kindern die Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen.

Auch die Autorin dieses Beitrages hat oft aus ihrem eigenen Fundus dazu beigesteuert, dass Hartz-IV-Kinder und Kinder aus überschuldeten Familien ein Ausschluss wegen fehlender Arbeitsmittel erspart blieb.....

Seit 2005 müssen nun Eltern mit Hilfe der bereits schon zu niedrig angesetzten Hartz-IV-Beträge neben Heften, Stiften, Materialien für den Kunst-, Handarbeits- und Turnunterricht etc. etc. auch die Schulbücher und Schülertransportkosten aus den Hartz-IV-Beiträgen finanzieren.

Diese Regelung geht nun in das 3. Jahr, die Lebenshaltungs- , Wohnungs- und Energiekosten sind zwischenzeitlich auch gestiegen. Längst ist ein "menschenwürdiges" Leben und Teilhaben an einer geregelten Bildung und Ausbildung für Hartz-IV-Kinder nicht mehr umsetzbar. Wie ich bereits berichtet habe, hatte Thilo Sarrazin den Hartz-IV-Empfängern ein ungesundes und für Kinder nicht entwicklungsangemessenes Hartz-IV-Menü vorgeschlagen (Das Hartz IV-Tages-Menü von Thilo Sarrazin - ungesund und für Kinderernährung nicht geeignet)

Schulpolitiker und Landesregierungen, welche eine solche Benachteiligung von Kindern aus sozial-schwachen Familien dulden, denken kaum an die Zukunft der Kinder und auch nicht an die Zukunft unseres Landes. Denn die heutige Benachteiligung in unserem Bildungssystem, mangelnde finanzielle Ausstattung und fehlende Fördermöglichkeiten, lassen gerade dieses Klientel viel eher wieder in den Hartz-IV-Kreislauf zusammen mit ihren Kindern eintreten....

Befreiung vom Eigenanteil für Lernmittel und Schulfahrten für Hartz -IV Bezieher in NRW gestrichen
Zitat:
Nach §§ 96, 97 Schulgesetz NRW vom 27.1.2005 gilt nun, dass nur noch Schüler, die Leistungen nach SGB XII beziehen, von dieser Zuzahlung befreit werden - wohl wissend, dass es damit praktisch keine Anspruchsberechtigten mehr gibt. Arbeitslosengeld II -Bezieher, in deren Haushalten nahezu alle der betroffenen Kinder wohnen, sollen diese Kosten aus dem Existenzminimum übernehmen, obwohl ihre Kinder nach SGB II keine höheren Regelleistungen bekommen als nach SGB XII und obwohl insgesamt die Regelsätze für Kinder ab 7 Jahren gegenüber den Regelsätzen der Sozialhilfe schon, durch die Regelsatzverordnung der rot-grünen Bundesregierung um 5 - 10% abgesenkt worden, sind. Die Befreiung, die jetzt noch notwendiger wäre, als für die ehemaligen Sozialhilfebezieher, ist damit parallel zur Hartz IV Reform gestrichen worden.

Hintergrund der Regelung ist, dass sich durch die vielen ehemaligen Arbeitslosenhilfebezieher, die jetzt genauso arm sind wie die Sozialhilfebezieher, der Kreis der Berechtigten erweitert hat und dass weder das Land und noch die Kommunen, Mehrbelastungen als Folge der von ihnen ja ansonsten politisch befürworteten zunehmenden Verarmung übernehmen wollen.

Donnerstag, 7. August 2008

Titelstory "Neue Wesfälische":Schulen in Not......

Schulen in Not: Lehrer werden Mangelware...
und wen wundert's?

Auch wenn hierfür das aktuelle NRW-CDU-Schulministerium verantwortlich gemacht wird, so hat eigentlich zuvor das von der SPD geführte Schulministerium dafür den Weg geebnet. Die CDU hat im Prinzip die negative Arbeitspolitik für Lehrer nur fortgesetzt:
Bildquelle Pixelio: (c) Gila

Auf der Internetseite von Paul Tresselt, welcher unser Schulsystem seit Jahrzehnten aus eigener Erfahrung beobachtet, finden Sie dazu sehr ausführliche Informationen: Paul Tresselt - Ihr Internetberater für Lehrer, Lehramtsanwärter und Schulleiter

Längst ist diese Seite für Lehrer zu einer sehr wichtigen Informationsseite auch für aktuelle Entwicklungen geworden....
Alle bei Paul Tresselt verfügbaren Informationen finden Sie auf seiner Übersichtsseite.
So zeigt er, wie sich die Arbeitszeiten negativ, zu ungunsten der Lehrer entwickelt haben. Auf seinen Seiten finden Lehrer und Eltern Informationen über die tatsächliche Arbeitsbelastung ..und natürlich noch vieles mehr.

Ständige, vor allem bürokratische Mehrbelastungen in den letzten Jahren ließen die Arbeitsbelastung der Lehrer stark anwachsen. In NRW wurde die landeseigene Lehrerfortbildung reduziert, dann ganz gestrichen. Zusätzliche Evaluationsarbeiten, aufwendiges Erstellen von Kopfnoten, Konferenzzirkus, Schulinspektionen etc. etc. nahmen Lehrkräften die Zeit und die Kraft für die so notwendige Unterrichtsvorbereitung.

Kurz: Lehrer ist in Vollzeit ein "Hochstress-Job" geworden. Da helfen auch die neidischen Blicke von "Nicht-Lehrern auf die Ferien nichts. Auch der einzelne stammtischfähige Verweis auf Einzelbeispiele "fauler" Lehrer" treffen nicht die reale Situation. Lehrkräfte, welche ihren Beruf gut und gewissenhaft ausüben, haben auch unter Hinzurechnung der Ferien eine über 50 Stunden liegenden durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit.

Nordrhein-Westfalen ist z.B. in Sachen "Vertretungsreserve", d.h. die Vorhaltung von Springer-Lehrkräften für längerfristig ausfallende Lehrkräfte, das Vorreiterland für dessen Abschaffung vor mehr als 10 Jahren !!! gewesen...... Wenn zu den langfristigen Unterrichtsausfällen, dann auch noch kurzfristige saisonale geballte Ausfälle hinzukommen.....dann gibt es wie so oft, sog. "Hausarbeitstage". Diese haben meine Kinder bereits vor 10 Jahren gehabt und seither hat sich nicht viel verändert. Im Gegenteil....steigende berechtigte Elternbeschwerden zeigen, dass sich hier keine Verbesserung abzeichnet.

Zu all dem kommt dann eine autoritär und bürokratisch geführte Schulverwaltung mit ständig neuen "Schul- und Lehrerkontrollsystemen". Lehrkräfte müssen sich "unterordnen" können und wollen. Selbst wenn die Anweisungen von "oben" nicht gesetzeskonform sind, wie ich das selbst erlebt habe.....so sind sie daran gebunden. Wer sich nicht unterordnet wird oft von der vorgesetzten Behörde gemobbt: Strafversetzungen, Besuche der Schulaufsicht*, Druck auf die Schulleitungen, welcher dann nach "unten" durchgereicht werden muss. Die Liste ist lang und lässt sich auch beliebig verlängern.....

Eine Schulverwaltung und Bezirksregierung, welche mit Akribie ihren 8-Stunden-Tag, selbstverständlich mit Gleitzeit, einhält und ihre "untergeordneten" Lehrkräfte bevormundet ist für keinen Lehrer attraktiv.

Lehrer haben von mehreren Seiten starken Druck auszuhalten:
Von oben ;-) Bezirksregierungen,Schulverwaltungen, Schulaufsichtsbeamte*, Schulinspektionen** etc. etc.
Von der Mitte ;-) in der Regel immer einige Kollegen....
Von unten ;-) Schüler und Eltern

Lehrerdasein heißt, diesen ganzen "Kräften", welche an der Person zerren, Stand zu halten. Das ist kein Vergnügen.....

Also....wen wundert es, dass keiner mehr Lehrer werden will, bzw. viele Lehrer schlicht "arbeitsmüde" sind....Der Krug geht solange zum Brunnen.......

Und jetzt wissen Sie auch warum ich dem Lehrerdasein den Rücken gekehrt habe ;-)
Dabei ging es niemals darum, dass ich keinen Freude und keinen Spass daran hatte, Kindern und Jugendlichen eine gute Lehrerin zu sein. Die Rahmenbedingungen sind es, welche das Lehrerdasein unerfreulich werden lassen.....

* Schulaufsichtsbeamte
sind - bis auf wenige Ausnahmen - ehemalige Lehrer oder Schulleiter...sie haben im Prinzip an der täglichen Lehrtätigkeit und am Umgang mit Schülern weniger Interesse bzw. waren während ihrer Lehrtätigkeit an Schulen oftmals überfordert. Mein ehemals zuständiger Schulaufsichtsbeamter war an seiner Herkunftsschule sehr "ungeliebt" gewesen. Seine "Berufung" zum Schulaufsichtsbeamten fand daher (zum Leidwessen der später "beaufsichtigten" Schulen und Lehrer) mit Unterstützung des ehemaligen "untergeordneten" Kollegiums statt. Lehrer, welche keinen Spass (mehr) haben, zu unterrichten oder gesundheitlich angeschlagene Lehrer, welche der täglichen Unterrichtsbelastung nicht gewachsen waren....finden sich oft auch wieder im "Schulverwaltungsbereich".....oder in der Lehrerausbildung!!

Merke: Schulaufsichtsbeamte interessiert das Wohlergehen der Schüler an den Schulen nur in sehr seltenen Fällen. Ihnen geht es um die Bevormundung und autoritäre Verwaltung von Schulen und Lehrern....

** Schulinspektoren
Für diesen Zweck wurden extra Personen ausgebildet....dafür hat man an Schulen Lehrerstellen unbesetzt gelassen ;-))).Übrigens: Im PISA-Siegerland gibt es weniger autoritäre Verwaltungsstrukturen, als in Deutschland:Die Schulinspektoren haben sich selber aufgelöst und ein offizielles Ranking um die besten Plätze gibt es nicht - Denn sie wissen genau was sie tun: Das finnische Schulmanagement

Ist hier noch etwas hinzuzufügen?