Sonntag, 9. November 2008

Gesetzliche Aufgaben der Sozialpädagogischen Familienhilfe

Welche Aufgaben die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) umfasst, scheint - angesichts der vielfältigen Erscheinungsweisen im Alltag - offenbar nicht immer klar zu sein. Deshalb gebe ich an dieser Stelle einen Überblick in kurzer, stichwortartiger Form zu den gesetzlichen Handlungsgrundlagen der SPFH:

1. Die Tätigkeit der sozialpädagogischen Familienhilfe umfasst:

- pädagogische und alltagspraktische Hilfen

- Notwendige Voraussetzung – Bereitschaft der Familie zur Mitarbeit und besondere Beziehung Familienhelfer/in und Familie

2. Zielsetzung der Familienhilfe:

Durch die Betreuung und Begleitung der Familienhilfe soll die Familie die Fähigkeit zur Problemlösung und Alltagsbewältigung gewinnen oder wiedergewinnen.

3. Aspekte der Familienhilfe:

- Erzieherische Situation

- Beziehung Eltern – Kinder

- Beziehung zwischen Elternteilen

- Materielle Situation der Familie (auch Wohnsituation)

- Verhältnis von Familie und sozialem Umfeld

4. Familienhilfe ist kein therapeutisches Angebot!

SPFH ist kein therapeutisches Angebot, sondern ein Angebot der konkreten, praktischen Lebenshilfe (Münder, 2006, Frankfurter Kommentar KJHG, Seite 426, Rdnr. 5)

Es ist eine bestimmte Einzelperson für die Betreuung der Familie zuständig

Familienhilfe versucht die Isolation der Familien aufzubrechen.

Zu den teilweise „therapeutischen Arbeitsansätzen“ in den SPFH kommentiert Münder (Münder, 2006, Frankfurter Kommentar KJHG, Seite 427, Rdnr. 7)

„Hierbei ist zu beachten, dass die sozialpädagogische Arbeit in den Familien nicht den Standards und Rahmenbedingungen therapeutischer Intervention entspricht.“

5. Kritische Aspekte der Familienhilfe

Unter 3. „Kritische Aspekte“ ((Münder, 2006, Frankfurter Kommentar KJHG, Seite 427, Rdnr. 6) werden Überlegungen zu entstehenden Problematiken bei der Einrichtung von SPFH diskutiert, denn die Einrichtung einer SPFH bedeutet.

a) einen starken Einbruch in den familiären Intimbereich

b) die SPFH kommt oft unter Druck von außen zustande

c) SPFH arbeitet in einem emotionalen Spannungsfeld. Es müssen Parteilichkeiten, Ambivalenzen und Ablehnungen bewältigt werden

d) die SPFH kann das eigene Problemlösungspotential weiter schwächen

6. Merkmale des Handelns durch die SPFH:

- beratende Gespräche

- modellhaftes Handeln

- praktische Hilfe

7. Aufgaben der SPFH (siehe Münder 2006, Frankfurter Kommentar KJHG, Seite 427, Rdnr.8,9)

- Erziehungsberatung

- Partnerberatung

- Einzelberatung

- Hausaufgabenbetreuung

- Anleitung bei der Arbeit im Haushalt

- Unterstützung bei der materiellen Lebenssicherung

- Unternehmungen (Aktivitäten) mit Eltern und Kindern

- Inanspruchnahme ergänzernder Institutionen (Tagesbetreuung, Schuldnerhilfe etc.)

8. Für die generelle Zielsetzung der Familienhilfe gilt gem. § 31 KJHG:

„Im Verhältnis zum Fremdunterbringungsbereich wird verstärkt eine präventive Orientierung angestrebt, d.h. ein Beginn von Familienhilfe schon dann, wenn Problemlagen noch nicht so verfestigt sind und an Veränderungsmotivationen und Veränderungschancen bei den Familien angesetzt werden kann.“ (Münder, 2006, Frankfurter Kommentar KJHG, Seite 429, Rdnr. 16)

2 Kommentare:

Hookah Shisha Charcoal Easy light hat gesagt…
Der Kommentar wurde von einem Blog-Administrator entfernt.
Anonym hat gesagt…

Hallo,

vielen Dank für den Beitrag, sehr gut gefasst!

Familienhilfe